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  • Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft

    120 Mio. Euro werden im Jahr 2023 ausgezahlt.

    Mit dem 120 Mio. Euro dotierten Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft sollen Bauernfamilien zielgerichtet und unbürokratisch unterstützt werden. Dieser Zuschuss, ist nebem dem 110 Mio. Euro schweren Versorgungssicherungspaket und weiteren bisherigen Unterstützungsleistungen eine dringend notwendige Entlastung. Der Stromkostenzuschuss wird als Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes umgesetzt und wurde gemeinsam mit der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen erarbeitet. Abwickelnde Stelle ist die Agrarmarkt Austria wie der Bauernbund in einer Aussendung berichtet. Die Umsetzung in zwei Stufen sieht die Auszahlung für Stufe 1 im zweiten Quartal 2023 und jene für Stufe 2 im zweiten Halbjahr 2023 vor. 

    1. Stufe: Pauschaler, flächen- und tierbezogener Zuschuss 

    • Der Zuschuss wird differenziert nach flächen- und tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten (Hektar/Großvieheinheiten) berechnet. Basierend auf dem pauschalen Stromverbrauch wird ein Zuschuss in Höhe von etwa 10,4 Cent/kWh gewährt.
    • Als Mindestbetrag werden 100 Euro pro Betrieb ausbezahlt.
    • Für die große Mehrheit der Betriebe (rund 110.000) bilden die Daten aus dem Mehrfachantrag 2022 die Berechnungsgrundlage. Für sie wird ein Autoantrag umgesetzt. Betriebe ohne Mehrfachantrag 2022 können einen Antrag bis zum 31.12.2022 gegebenenfalls mit Angabe der Tierliste zum Stichtag 1. April 2022 nachreichen.
    • Folgende stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder können einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen:
      - Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
      - Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
      - Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
      - Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
      - Aquakultur und Teichwirtschaft mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
      - Weinproduktion
      - Be-/Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
      - Buschenschank und Almausschank
      - Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
    • Als Nachweis für die Berechnung der Bemessungsgrundlage wird dabei der Durchschnitt aus den zwei letzten Jahresabrechnungen zu Grunde gelegt.
    • Als Mindestschwelle werden je Betrieb 7.500 kWh Stromverbrauch festgelegt.
    • Nach Abzug der möglichen pauschalen Abgeltung der 1. Stufe und unter Berücksichtigung der Mindestschwelle wird die errechnete Bemessungsgrundlage mit etwa 10,4 Cent/kWh bezuschusst.
    • Die elektronischen Anträge mit den erforderlichen Nachweisen sind bei der AMA bis 15. April 2023 einzureichen.

     

    Quelle: Bauernbund 

    01.12.2022
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